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H.C. 1980 Limeshain / Altenstadt e.V. S A T Z U N G § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Handball-Club 1980 Limeshain / Altenstadt und hat seinen Sitz in: 63694 Limeshain, 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck 1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck: a) Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren. b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege 2. Der Verein ist Mitglied des a) Landessportbundes Hessen e.V. b) des zuständigen Landesfachverbandes c) des zuständigen Spitzenverbandes § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der H.C. 1980 Limeshain e.V. mit Sitz in 63694 Limeshain, OT Rommelhausen verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Ab-schnittes der Abgabeordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51 – 66 AO 1977). Der Verein ist selbst-los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. 2. Die gesamten Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keinen sonstigen Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zu-ständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. § 4 Farben und Auszeichnungen 1. Die Farben der Vereins sind: Schwarz / Gelb 2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen der Vereinsnadel. 3. Als Auszeichnung werden besondere Vereinsnadeln verliehen. § 5 Mitgliedschaft 1. Der Verein führt als Mitglieder: a) Erwachsene Mitglieder, ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr b) Jugendliche Mitglieder, bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres c) Ehrenmitglieder Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind: a) Erwachsene Mitglieder, ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr b) Jugendliche Mitglieder, mit Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres c) Ehrenmitglieder 2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. 3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. 4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 5. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der nur schriftlich, per Einschreiben oder durch persönliche Abgabe bei einem Vorstandsmitglied, gegen Empfangsbestätigung, für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist. b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Ent-richtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. 6. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitglieds durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. 7. Sämtliche im Besitz des Mitgliedes befindlichen Eigentümer des Vereins sind bei Beendigung der Mitgliedschaft/Ausschluss unverzüglich an den Verein zurück zugeben § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: c) Die Mitgliederversammlung d) der Vorstand e) die Jugendversammlung § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt. 3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen. 4. Die Tagesordnung soll enthalten: a) den Bericht des Vorstandes, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und Jugendsprechers, d) die Wahl von 2 Kassenprüfern, e) den Veranstaltungskalender, f) den Haushaltsvoranschlag, g) Anträge, h) Verschiedenes. 5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. 6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 7. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens jedoch 12 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 8. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 9 die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. 10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Ordentlichen. § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Sportwart, dem Festwart, dem Schiedsrichterwart dem Jugendwart, bis zu zwei Beisitzern. Wählbar sind alle volljährigen weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins. Der Jugendsprecher (§ 9 Jugendversammlung) kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. 2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. 3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 4. Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. 5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. § 9 Jugendversammlung 1. Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten Lebensjahr. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugend-ordnung). 1.a. Die Jugendordnung 1. Die Jugendversammlung 1.1 Die Jugendversammlung ist oberstes Organ zur Interessenvertretung von Jugendlichen. Sie setzt sich zusammen aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins bis zum vollendeten Lebensjahr, sowie dem Jugendwart. 1.2 Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere: - Festlegung der Grundsätze für die Tätigkeit der Jugendversammlung, der Jugendleiter, der gewählten Delegierten und etwaiger Ausschlüsse, - Beratung und Beschließung gemeinsamer Veranstaltungen und Vorhaben, - Beratung und Beschließung eines Jugendhaushaltsplanes, - Wahl des Jugendwartes, - Wahl des Jugendsprechers 1.3 Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 1.4 Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die gewählten Mitglieder der Jugendversammlung werden auf der Jahreshauptversammlung des Vereins bestätigt. Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist mög- lich. Die Wahlen müssen vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. 2. Der Jugendwart Neben der Tätigkeit als Jugendleiter kann der Jugendwart folgende Aufgaben übernehmen: - Vertretung der Jugend im Vorstand des Vereins, - Vertretung der Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend (z.B. Kreisjugendvollversammlung), im Ortsjugendring und der behördlichen Jugendpflege, - Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden bzw. Jugendgruppen, - Vertretung der Jugendlichen gegenüber Schule und Betrieb. 3. Der Jugendsprecher Der Jugendsprecher vertritt die besonderen Interessen der Vereinsjugend als Jugendlicher. Neben anderen Aufgaben, die von der Jugendversammlung beraten und festgelegt werden, sollte der Jugendleiter vor allem eintreten für den Ausbau der Mit- und Selbstbestimmungs- Möglichkeiten von Jugendlichen. Der Jugendsprecher vertritt die Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend (z.B. Kreisjugendvollversammlung). 2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Wege einzuberufen. 3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet. 4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart und der Jugendsprecher müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Jugendsprecher muß bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein. 5. Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landefachverbänden. § 10 Beiträge 1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Monatsbeiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt werden. Die Monatsbeiträge sind jeweils jährlich im voraus, bis zum 31. März, fällig. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich ist. 2. Monatsbeiträge und Aufnahmegebühren werden erhoben für Jugendliche bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, für Erwachsene (passiv, aktiv und aktiv ermäßigte) und Familien (2 Erwachsene + Kinder/Jugendliche). 3. Eine Rückzahlung der Beiträge oder der Aufnahmegebühren findet weder im Falle des Austritts noch im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes statt. 4. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden und das Mitglied verliert das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts an Versammlungen. § 11 Ordnungen 1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins. 2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schieds-ordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich. 3. Die unter 1. und 2. Aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. § 12 Auflösungsbestimmungen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Limeshain, die es unmittelbar und ausschließlich für ge- meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 13 Schlußbestimmung Diese von der Mitgliederversammlung am 24. März 1980 beschlossene Fassung der Satzung tritt am 23. April 1980, Eintragungsdatum beim Amtsgericht Büdigen, in Kraft. Am 24. März 1984 wurde beantragt und von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehr-heit beschlossen, den § 10 zu ändern. Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 1984 in Kraft. Am 23. März 1985 wurde beantragt und von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen; Mehr-heit beschlossen, den § 5, Abs. 5 zu ändern und den § 9 um den Absatz 1.a. zu ergänzen. Diese Ände-rungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und sind bei der Ausfertigung dieser Satzung berück-sichtigt. Am 21. März 1987 wurde beantragt und von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen mehr-heit beschlossen, § 10, Abs. 1 zu ändern und um den Abs. 1 f zu erweitern. Diese Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und sind bei Ausfertigung dieser Satzung berücksichtigt. Am 26. März 1988 wurde beantragt und von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehr-heit beschlossen, den § 5, Abs. 1 und § 8; Abs. 1 im Wortlaut zu ändern. Diese Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und sind bei der Ausfertigung dieser Satzung berücksichtigt. Am 16. März 1991 wurde beantragt und von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehr-heit beschlossen, den § 10, Abs. c) und Abs. d) zu ändern. Diese Änderungen treten ab dem 1. Januar 1992 in Kraft und sind bei der Ausfertigung dieser Satzung berücksichtigt. Am 21. März 1992 wurde beantragt und von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehr-heit beschlossen, in den § 8, Abs. 1 den Platzwart aufzunehmen. Diese Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bei der Ausfertigung dieser Satzung berücksichtigt. Limeshain, den 23.03.2007 gez. gez. gez. 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeisterin
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